STATUTEN
Oberrheinische Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie, Sektion Deutschland
Satzung (17.03.01)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Oberrheinische Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie -Deutsche Sektion-„ ( Deutsche Sektion der OGGG). Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält der Name den Zusatz „e.V„Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck(1) Der Verein fördert den Fachbereich Geburtshilfe und Gynäkologie durch wissenschaftliche Vortrags- und Lehrveranstaltungen sowie die Berufsbildung durch Erfahrungsaustausch im Fachkreis mit Demonstrationen und Diskussionen. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.(3) Der Verein verfolgt seine Ziele in Kooperation mit der französischen und schweizerischen Sektion der Oberrheinischen Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie. Alle Einzelheiten der Kooperation der drei Sektionen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Die Regelungen der Geschäftsordnung sind für alle Mitglieder der Deutschen Sektion der OGGG bindend.
§ 3 Mittel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereins keinerlei Zuwendungen ohne Rechtsgrund. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1). Die Mitgliedschaft in der Oberrheinischen Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie steht allen Fachärzten für Geburtshilfe und Gynäkologie aus der Region des Oberrheins und dessen Zuflüssen sowie aus dem Einzugsbereich der deutschen Sektion offen. Weitere Mitglieder des Vereins können Personen und Organisationen werden, die die Satzung und die Geschäftsordnung anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen.
(2). Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf deren schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand zum Ablauf des Kalenderjahres.
(3) Weitere Einzelheiten der Mitgliedschaft wird durch die Geschäftsordnung geregelt
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein festgesetzter Jahresbeitrag erhoben. Weiter Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Sektionsvorsitzenden und dem stellvertretenden Sektionsvorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Haftung der Vorstandsmitglieder für rechtsgeschäftliche Handlungen für den Verein ist beschränkt auf die Beteiligung am Vereinsvermögen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstands:- Erstellung des Kassenberichtes
- Führung der laufenden und anfallenden Geschäfte
- Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel
Weitere Einzelheiten werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 9 Bestellung des Vorstandes
Der Vorsitzende der Deutschen Sektion der OGGG und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Gesamtvorstands im Rahmen der Vollversammlung aller Mitglieder der Oberrheinischen Gesellschaft zeitgleich ausschließlich durch die Mitglieder der Deutschen Sektion gewählt. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Die Wahl soll nach Möglichkeit auf einer Jahrestagung der OGGG erfolgen, die von der deutschen Sektion ausgerichtet wird. In den Vorstand der Deutschen Sektion der OGGG können nur Mitglieder dieser Sektion der OGGG gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Eine Neuwahl erfolgt nach Möglichkeit sofort, spätestens aber auf der nächsten Vollversammlung.
Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung
§ 10 Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung der Deutschen Sektion der OGGG findet in der Regel während der Jahrestagung im Rahmen der Vollversammlung der Oberrheinischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe statt.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied der Deutschen Sektion der OGGG eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.Die Mitgliederversammlung der Deutschen Sektion der OGGG ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
2. Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung, der Geschäftsordnung oder nach den gültigen Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland ergeben.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Gesamtvorstand im Rahmen der Vollversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig davon, wie viele Mitglieder erschienen sind.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jeder Zeit vom Sektionsvorstand mit Frist von 4 Wochen unter Angabe des Grundes einberufen werden.Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung
§ 11 Schlußbestimmungen:
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung der Deutschen Sektion der Oberrheinischen Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie mit einer
¾ Mehrheit von mindestens 50 % der Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
(3)Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen gemeinnützigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.