STATUTEN

Oberrheinische Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie, Sektion Schweiz

§ 1 Name
Unter dem Namen „Oberrheinische Gesellschaft für Geburtshilfe und GynäkoIogie, Sektion Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie bildet zusammen mit den Sektionen Frankreich und Deutschland den Dachverband „Oberrheinische Gesellschaft für Geburtshilfe und GynäkoIogie“.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Der Sitz ist am Arbeitsort des Schriftführers. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung der Geburtshilfe und Gynäkologie im Einzugsbereiches der Gesellschaft durch wissenschaftliche Veranstaltungen, sowie Berufsbildung im Fachbereich gemeinsam mit den anderen Sektionen.
b) Grenzüberschreitender Austausch und Kooperation mit Fachkollegen, anderen interessierten Berufsgruppen und Institutionen durch Veranstaltungen sowie andere im Sinne des Vereinszwecks geeignete Massnahmen.
c) Die Organisation eines wissenschaftlichen Kongresses im Wechsel mit den anderen Sektionen des Dachverbandes

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.

§ 5 Mittel
Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Erträge aus den Vereinszielen dienenden Veranstaltungen, Spenden und anderen Zuwendungen.
Die Mittel dürfen nur für statutenmässige Ziele eingesetzt werden. Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft steht allen Frauenärzten/innen aus der Region Oberrhein und dessen Einzugsgebiet offen. Weiter können Einzelpersonen, sowie andere juristische Personen, welche die Satzungen und die Geschäftsordnung anerkennen und den Verein fördern wollen, Mitglied werden.b) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf deren schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand auf Endes des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 7 Mitgliedsbeitrag.
Von den Mitgliedern wird ein von der GV festgesetzter jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisoren

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Sektionsvorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied (Beisitzer). Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die ordentliche Wahl erfolgt durch die Generalversammlung in Jahren mit Schweizer Kongressort. Bei zwischenzeitlichen Rücktritten können Ersatzwahlen von Vorstandsmitgliedern auch an den anderen Generalversammlungen stattfinden.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstands umfassen die:
· Erstellung des Kassenberichtes und des Budgets für das kommende Jahr
· Führung der laufenden und anfallenden Geschäfte
· Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel
· Vertretung der Sektion in der länderübergreifenden Dachorganisation

§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet am jährlichen Kongress des Dachverbandes statt. Die Traktandenliste wird spätestens 2 Wochen vor der Tagung an alle Mitglieder verschickt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden auf Einladung des Vorstandes bzw., wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Hingegen bedürfen Satzungsänderungen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung der Sektion ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung.
· Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung, der Geschäftsordnung oder nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch ergeben.
· Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
· Die Wahl des Vorstandes
· Die Wahl der Revisoren
· Die Abnahme der Rechnung sowie des Budgets

§ 12 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Kalenderjahr zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Vereinsmitglied sein müssen. Sie prüfen die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins. Die Rechnung ist spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Revisoren zu Prüfung vorzulegen.

§ 13 Schlussbestimmungen
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung der Schweizer Sektion mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
b) Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen der Schweizerischen Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie übergeben. Solle die SGGG nicht mehr bestehen, so ist das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein, welcher sich um bedürftige Mütter und Kinder bemüht, zu übergeben.
c) Bei allen Angelegenheiten, weiche nicht durch Statuten und Geschäftsordnung geregelt sind, kommt des Schweizerische Zivilgesetzbuch Artikel 60 — 79 zur Anwendung. Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung am 18. Mai 2001 in Beçanson mit xx zu yy Stimmen gutgeheissen.

Für den Vorstand
Prof. Henning Schneider, Bern
Prof. Wolfgang Holzgreve, Basel
PD Roland Zimmermann, Zürich
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