STATUTEN

Satzung (Geschäftsordnung) der Oberrheinischen Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie (OGGG)
Satzung (17.03.01)

§ 1 Name und Stellung
Die Oberrheinische Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie (OGGG) besteht aus drei gleichberechtigten Sektionen: einer deutschen, einer französischen und einer schweizerischen Teilsektion.
Die Sektionen der Gesellschaft sind als Regionalgesellschaft auch Teil der jeweiligen nationalen Gesellschaften für Gynäkologie und Geburtshilfe in Deutschland, Frankreich und der Schweiz.
Der Geschäftsbereich der Gesellschaft umfaßt das Einzugsgebiet des Oberrheins einschließlich der verschiedenen Zuflüsse des Rheins und deren benachbarte Gebiete sowie die Einzugsgebiete der jeweiligen Teilsektionen.
Die OGGG ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Ziele und Aufgaben
Die Oberrheinische Gesellschaft verfolgt als überregionale Gesellschaft folgende Ziele: (1) die Förderung der Geburtshilfe und Gynäkologie im Einzugsbereich der Gesellschaft durch wissenschaftliche Vortrags- und Lehrveranstaltungen sowie die Berufsweiterbildung im Fachkreis. (2) grenzüberschreitenden Austausch und Kooperation mit Fachkollegen, anderen interessierten Personen und Institutionen durch regelmäßige, gemeinsame wissenschaftliche Veranstaltungen und Seminare sowie andere im Sinne der Zielsetzungen geeignete Maßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Einzelheiten werden in der Vereinssatzung der jeweiligen Teilsektion geregelt.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft/Ehrenmitgliedschaft/Fördermitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft in der OGGG steht allen Fachärzten für Geburtshilfe und Gynäkologie aus der Region des Oberrheins und dessen Zuflüssen sowie den jeweiligen Einzugsbereichen über die drei Teilsektionen offen.
Fachärzte des In- und Auslandes, die nicht in den vorgenannten Gebieten wohnen oder praktizieren, können auf Antrag ebenfalls als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Ärztinnen und Ärzte, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, können auf Antrag ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.
Aufnahmeanträge aus diesem Personenkreis sind an den zuständigen Sektionsvorstand zu richten. Nach Prüfung der Voraussetzungen wird das Aufnahmegesuch an den Vorstand weitergeleitet. Über die Aufnahme als Mitglied in die OGGG entscheidet die nächst folgende Mitgliederversammlung der OGGG. (2) Interessierte Ärzte anderer Fachdisziplinen, andere Personen sowie juristische Personen, die sich den Aufgaben und dem Zweck der Gesellschaft verbunden fühlen, können fördernde Mitglieder der Gesellschaft werden. Die Anfragen/Anträge werden vom Sektionsvorstand bearbeitet. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.(3) Verdiente Förderer der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Geburtshilfe und Gynäkologie können auf Antrag des Vorstandes der OGGG oder der Sektionsvorstände von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.(4) Die Mitgliedschaft in der OGGG endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung der Gesellschaft. Der Austritt des unter (1) aufgeführten Personenkreisen kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Sektionsvorstand erfolgen.

§ 5 Rechten und Pflichten der Mitglieder
(1.) Alle Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben Stimmrecht, ferner aktives und passives Wahlrecht sowie das Recht in Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen.
Diese Rechte sind persönlich wahrzunehmen.

§ 6 Organe der OGGG
Die Organe der Gesellschaft sind (1) die Mitgliederversammlung
(2) das Präsidium (wissenschaftlicher Vorstand)

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der drei Sektionen der Gesellschaft zusammen. Die Mitgliederversammlung (Geschäftssitzung) findet in der Regel im Rahmen der wissenschaftlichen Jahrestagung einmal jährlich, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Begründung beim Vorstand verlangt werden. Die Mitgliederversammlung wählt den wissenschaftlichen Vorstand.
(2) Die Mitgliedervollversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegennahme des Jahresberichtes § 8 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsident oder dessen Stellvertreter geleitet.
Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Beschlußfähigkeit besteht, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Feststellung der Beschlußunfähigkeit hat der Versammlungsleiter das Recht, unmittelbar eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf diesen Umstand muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung jeweils hingewiesen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann mit den Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Veränderungen der Geschäftsordnung sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Mindestens 10 Mitglieder können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim Präsidium schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Entscheidung über die Aufnahme zur Tagesordnung trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Das Präsidium (wissenschaftlicher Vorstand)
Das Präsidium repräsentiert die Gesellschaft nach außen. Es wird durch die Mitgliederversammlung auf der Jahrestagung für jeweils 2 Jahre gewählt. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Tagungspräsidenten und zusätzlich aus den gewählten Vorsitzenden der drei Teilsektionen und deren Stellvertretern. Die Mitglieder der Gesellschaft sind vom Präsidium in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, daß Wahlen zum Präsidium anstehen. Mindestens 10 Mitglieder der Gesellschaft können schriftlich einen oder mehrere Kandidaten zur Wahl für das amt des Präsidenten und Vizepräsidenten vorschlagen. Im übrigen schlägt das Präsidium die Kandidaten vor. Eine Liste der vorgeschlagenen Kandidaten sollte zur Wahlversammlung ausliegen. Die Wahl der beiden Präsidenten erfolgt in getrennten Wahlgängen durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Die Vorsitzenden der drei Sektion und deren Stellvertreter werden für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Möglichkeit zeitgleich im Rahmen der Vollversammlung aller Mitglieder der Oberrheinischen Gesellschaft auf Vorschlag des Präsidiums (wissenschaftlicher Vorstand) gewählt. Die Wahl der Sektionsvorstände soll, wenn immer möglich, auf einer Jahrestagung erfolgen, die von der jeweiligen Sektion ausgerichtet wird. Wahlberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Sektion. Zu Sektionsvorsitzenden können nur Mitglieder der jeweiligen Sektion des Vereins gewählt werden. Alle Präsidiumsmitglieder bleiben bis zur Abberufung oder Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied bis zur verbleibenden Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
Der Präsident bestimmt den Versammlungsort, die Tagesordnung und die Tagesthematik. Der Präsident organisiert und leitet die Versammlung.
Das Präsidium bestimmt aus seinen Reihen einen Schriftführer. Der Schriftführer protokolliert die Verhandlungen der Versammlung und besorgt ggfs. die Veröffentlichung.
Das Rechnungswesen der Gesellschaft wird satzungsgemäß von den Teilsektionen geführt und verantwortet. Die Mitgliederversammlung ist in geeigneter Form über die Finanzsituation der Teilsektionen zu informieren.

§ 10 Einnahmen und Ausgaben
Die Arbeit und die Ausgaben der OGGG werden durch die drei Teilsektionen finanziert. Die von den Teilsektionen erwirtschafteten Einnahmen werden satzungsgemäß verwaltet und stehen der OGGG jederzeit zur VerfügungDie Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:(1) Jahresbeiträge der Mitglieder. Die Höhe der Beiträge werden auf Vorschlag des Präsidiums für alle Teilsektionen festgelegt. Anzustreben sind gestaffelte Beiträge. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei(2) Spenden.(3) Sonstige Einnahmen (z. B. Tagungseinnahmen, Gebühren, Zertifizierung u.a).

§ 11 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf Antrag von mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder an einer hierzu besonders berufener Mitgliederversammlung durch ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der OGGG oder bei Wegfall des Zwecks entscheiden die Teilsektionen satzungsgemäß über das weitere Vorgehen.


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